Aus dem Betreibungsregisterauszug sei auch ersichtlich, dass drei Verlustscheine im Betrag von Fr. 153'773.75 zulasten des Gesuchstellers bestünden. Vor dem Hintergrund des "Vorgängerverfahrens" sei es in keiner Art und Weise nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz in einem Fall das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bewillige und nun im vorliegenden Fall plötzlich ablehne. Hier verhalte sich die Vorinstanz bezüglich der Frage der Mittellosigkeit komplett widersprüchlich.