3.2. In der Beschwerde wird dagegen im Wesentlichen eingewendet, dass der Gesuchsteller mit Klage vom 14. Mai 2021 eine mietrechtlich bedingte Schadenersatzforderung von Fr. 221'000.00 geltend gemacht habe. Der Klage sei zu entnehmen gewesen, dass der Gesuchsteller am Existenzminimum lebe. Dem Gesuchsteller sei die unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 2. Juni 2021 vom Bezirksgericht Baden bewilligt worden. In der Folge sei es dem Gesuchsteller gelungen, die durch die C. AG beantragte Verarrestierung seiner Vermögenswerte abzuwehren.