Der Gesuchsteller könne aufgrund seiner Stellung in der D. GmbH seinen Lohn eigenmächtig festsetzen. Angaben zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft, etwa zum Eigenkapitalstand bei jeweiligem Geschäftsjahrbeginn und -ende in der relevanten Periode mindestens der letzten drei Jahre würden im Gesuch vollständig fehlen. Es seien keine Buchhaltung oder andere Geschäftsunterlagen eingereicht worden, aus denen sich der Geschäftsgang der vom Gesuchsteller beherrschten Gesellschaft herleiten liesse. Damit sei der Gesuchsteller seiner verstärkten Mitwirkungspflicht i.S.v. Art. 119 Abs. 2 ZPO, welche ihm als Selbstständigerwerbender obliege, nicht nachgekommen.