3. 3.1. Die Vorinstanz begründete die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege im Wesentlichen wie folgt: Zur Ermittlung des Einkommens des Gesuchstellers könne nicht alleine auf die von ihm eingereichten Unterlagen, insbesondere die Steuerveranlagung des Jahres 2020, den Lohnausweis des Jahres 2022 und die diversen Dokumente zu seinen Vermögens- und Auslagenpositionen abgestellt werden. Der Gesuchsteller könne aufgrund seiner Stellung in der D. GmbH seinen Lohn eigenmächtig festsetzen.