1.2. Mit Gesuch vom 4. Mai 2023 beantragte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Baden die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im von ihm anhängig gemachten Verfahren. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden wies das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 30. Mai 2023 ab. 3. Gegen die ihm am 5. Juni 2023 zugestellte Verfügung vom 30. Mai 2023 erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 15. Juni 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 30. Mai 2023 sei aufzuheben und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei gutzuheissen;