Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2023.128 / mg (OZ.2023.9) Art. 110 Entscheid vom 2. August 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser Gesuchsteller A._____, […] Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 22. März 2023 an das Bezirksgericht Baden klagte A. (fortan: Gesuchsteller) gegen die C. AG auf Herabsetzung des Mietzinses und auf Schadenersatz. 1.2. Mit Gesuch vom 4. Mai 2023 beantragte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Baden die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im von ihm anhängig gemachten Verfahren. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden wies das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 30. Mai 2023 ab. 3. Gegen die ihm am 5. Juni 2023 zugestellte Verfügung vom 30. Mai 2023 erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 15. Juni 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 30. Mai 2023 sei aufzuheben und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei gutzuheissen; 2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter der Staatskasse. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). -3- Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Gerichtskosten und die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO). 3. 3.1. Die Vorinstanz begründete die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege im Wesentlichen wie folgt: Zur Ermittlung des Einkommens des Gesuchstellers könne nicht alleine auf die von ihm eingereichten Unterlagen, insbesondere die Steuerveranlagung des Jahres 2020, den Lohnausweis des Jahres 2022 und die diversen Dokumente zu seinen Vermögens- und Auslagenpositionen abgestellt werden. Der Gesuchsteller könne aufgrund seiner Stellung in der D. GmbH seinen Lohn eigenmächtig festsetzen. Angaben zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft, etwa zum Eigenkapitalstand bei jeweiligem Geschäftsjahrbeginn und -ende in der relevanten Periode mindestens der letzten drei Jahre würden im Gesuch vollständig fehlen. Es seien keine Buchhaltung oder andere Geschäftsunterlagen eingereicht worden, aus denen sich der Geschäftsgang der vom Gesuchsteller beherrschten Gesellschaft herleiten liesse. Damit sei der Gesuchsteller seiner verstärkten Mitwirkungspflicht i.S.v. Art. 119 Abs. 2 ZPO, welche ihm als Selbstständigerwerbender obliege, nicht nachgekommen. 3.2. In der Beschwerde wird dagegen im Wesentlichen eingewendet, dass der Gesuchsteller mit Klage vom 14. Mai 2021 eine mietrechtlich bedingte Schadenersatzforderung von Fr. 221'000.00 geltend gemacht habe. Der Klage sei zu entnehmen gewesen, dass der Gesuchsteller am Existenzminimum lebe. Dem Gesuchsteller sei die unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 2. Juni 2021 vom Bezirksgericht Baden bewilligt worden. In der Folge sei es dem Gesuchsteller gelungen, die durch die C. AG beantragte Verarrestierung seiner Vermögenswerte abzuwehren. Im Rahmen der Beschwerde gegen den Arrestbefehl habe der Gesuchsteller festgehalten, dass er vom Existenzminimum lebe, welches vom Betreibungsamt Spreitenbach-Killwangen auf Fr. 2'778.45 -4- festgelegt worden sei. Das Nettoeinkommen des Gesuchstellers betrage Fr. 2'450.00 und liege damit unter dem vom Betreibungsamt Spreitenbach- Killwangen festgelegten Existenzminimum. Im Amtsbericht vom 24. Juni 2021 des Betreibungsamtes Spreitenbach-Killwangen habe dieses darauf hingewiesen, dass das Existenzminimum des Gesuchstellers Fr. 2'778.45 betrage, womit das Betreibungsamt Spreitenbach-Killwangen einmal mehr seine Mittellosigkeit bestätigt habe. Mit Entscheid vom 12. April 2022 sei das Bezirksgericht Baden auf die Klage des Gesuchstellers vom 14. Mai 2021 nicht eingetreten, weshalb der Gesuchsteller die Klage nach Durchführung des Schlichtungsverfahrens am 22. März 2023 erneut eingereicht habe. Er habe in der Folge ein ausführlich begründetes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt und zwar weitgehend analog dem Gesuch, welches er bereits im Zusammenhang mit der "Erstklage" vom 14. Mai 2021 gestellt habe. Er habe das auf der Homepage des Bezirksgerichts Baden zur Verfügung gestellte Formular mit sämtlichen verlangten Beilagen, unter anderem der Bestätigung der Wohnsitzgemeinde über das erzielte Einkommen und Vermögen, wie auch den Veranlagungsdetails der Steuerbehörde, dem Lohnausweis 2022 und dem aktuellen Auszug aus dem Betreibungsregister, worin auch die Pfändung der C. AG erwähnt werde, verwendet. Aus dem Betreibungsregisterauszug sei auch ersichtlich, dass drei Verlustscheine im Betrag von Fr. 153'773.75 zulasten des Gesuchstellers bestünden. Vor dem Hintergrund des "Vorgängerverfahrens" sei es in keiner Art und Weise nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz in einem Fall das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bewillige und nun im vorliegenden Fall plötzlich ablehne. Hier verhalte sich die Vorinstanz bezüglich der Frage der Mittellosigkeit komplett widersprüchlich. Der Gesuchsteller habe sowohl im "Erstverfahren" wie auch im aktuellen Verfahren eine Vielzahl von Unterlagen des Betreibungsamtes Spreitenbach-Killwangen eingereicht, welche bereits alleine betrachtet die Mittellosigkeit des Gesuchstellers belegen würden. 4. 4.1. Als bedürftig gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der rechtssuchenden Person (BGE 141 III 369 E. 4.1 m.w.H.). Die gesuchstellende Person hat nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteil des Bundesgerichts 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.2 m.w.H.). Praxisgemäss dürfen dabei an die Darstellung der finanziellen Situation -5- durch die gesuchstellende Person umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind, und hat das Gericht dennoch den Sachverhalt dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und dabei allenfalls unbeholfene Rechtssuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuches benötigt. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO hingegen nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern (Urteil des Bundesgerichts 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.3 m.w.H.). 4.2. Es ist unbestritten und dem Handelsregister des Kantons Aargau zu entnehmen, dass der Gesuchsteller alleiniger Gesellschafter wie auch Geschäftsführer der D. GmbH ist. Soweit ersichtlich, bezieht der Gesuchsteller sein Einkommen denn auch ausschliesslich von der D. GmbH und steht im Übrigen in keinem Arbeitsverhältnis. Der Gesuchsteller hat mit Ausnahme eines – auf die D. GmbH lautenden – Bankkontoauszugs der Credit Suisse keinerlei (Buchhaltungs-)Unterlagen hinsichtlich der Gesellschaft eingereicht, womit über deren finanzielle Situation (insb. Gewinn/Verlust und Aktiven) nichts bekannt ist. Der Gesuchsteller hat im gesamten Verfahren auch nicht geltend gemacht, dass die D. GmbH keine Buchhaltung führe. Nachdem eine Gesellschaft nicht selten über mehr als ein Bankkonto verfügt und der eingereichte Bankkontoauszug der Credit Suisse lediglich den Zeitraum von 30 Tagen aufzeigt (März 2023), ist er für die Ermittlung der finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers nicht aussagekräftig. Reicht der Gesuchsteller keine Buchhaltungsunterlagen ein, muss der Richter das tatsächliche Einkommen anhand von Schätzungen oder Vergleichszahlen zu ermitteln versuchen, was voraussetzt, dass der Gesuchsteller zumindest Unterlagen einreicht, die eine solche Schätzung zulassen (DANIEL W UFFLI/DAVID FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2019, N. 235). Mit Gesuch vom 4. Mai 2023 reichte der Gesuchsteller zunächst die Veranlagungsdetails der ordentlichen Steuern für das Jahr 2020 ein. Den Veranlagungsdetails ist zu entnehmen, dass die Einkünfte des Gesuchstellers aus "unselbständiger Haupterwerbstätigkeit" (namentlich von der D. GmbH) im Jahr 2020 Fr. 9'800.00 betrugen, wobei als Einkommen ferner der Posten "Einzahlungen Bankkonto" in der Höhe von Fr. 22'500.00 aufgeführt wird. Um was für Einzahlungen es sich hierbei handelt und ob sie im Zusammenhang mit der D. GmbH standen (bspw. Gewinnausschüttungen oder dgl.) wird nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich. Weiter ist den Veranlagungsdetails der ordentlichen Steuern für das Jahr 2020 zu entnehmen, dass der Gesuchsteller im Jahr 2020 nur 73 Arbeitstage gearbeitet hat, womit die für das Jahr 2020 ausgewiesenen Einkünfte kein ganzes Geschäftsjahr wiederspiegeln und unvollständig -6- sind. Sie können für die Einkommensbestimmung folglich (wenn überhaupt) nur bedingt herangezogen werden. Für das Jahr 2021 liegen weder Informationen bzw. Belege zu den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers noch zum Geschäftsgang der D. GmbH vor. Betreffend das Jahr 2022 reichte der Gesuchsteller einen Lohnausweis ein, welchem ein Nettojahreslohn von Fr. 31'214.00 zu entnehmen ist. Unter Berücksichtigung, dass keinerlei (Buchhaltungs-)Unterlagen der D. GmbH vorliegen, vermag der Lohnausweis für sich alleine die Einkommenshöhe des Gesuchstellers für das Jahr 2022 nicht zu belegen, zumal er als alleiniger Gesellschafter über Möglichkeiten verfügte, nicht-lohnrelevante Gewinnoptimierungen vorzunehmen und er bereits im Jahr 2020 ein separates Einkommen "Einzahlungen Bankkonto" in der Höhe von Fr. 22'500.00 bezog (siehe oben), deren Hintergrund unklar ist und auch nicht auf dem damaligen Lohnausweis erschienen sein dürfte. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden und ist nicht belegt, dass es sich beim Betrag von Fr. 31'214.00 gemäss Lohnausweis 2022 um das einzige Einkommen des Gesuchstellers im Jahr 2022 gehandelt hat, zumal keine weiteren relevanten Unterlagen vorliegen. Betreffend das Jahr 2023 ist der aktenkundigen Pfändungsurkunde zu entnehmen, dass der Gesuchsteller über ein monatliches Nettoeinkommen von "zirka" Fr. 2'450.00 verfügt. Diesbezüglich ist unklar, ob die Einkommensfestsetzung einzig auf den Angaben des Gesuchstellers beruht oder eine Berechnung gestützt auf die relevanten und vollständigen Unterlagen erfolgte. Dass der Gesuchsteller in diesem Zusammenhang einen Bankkontoauszug seines Privatkontos einreichte, vermag am Gesagten nichts zu ändern, zumal dem Kontoauszug lediglich die Bewegungen für einen Monat (März 2023) zu entnehmen sind, womit er nicht aussagekräftig ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keinerlei (Buchhaltungs-) Unterlagen über die D. GmbH aktenkundig sind und es auch die im Übrigen durch den Gesuchsteller im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen nicht ansatzweise zulassen, sein tatsächliches Einkommen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. angefochtene Verfügung, E. 3.2.) zu ermitteln. Im Hinblick auf seine Mitwirkungspflicht wäre es am anwaltlich vertretenen Gesuchsteller gewesen, seine Mittellosigkeit im vorinstanzlichen Verfahren entsprechend zu dokumentieren, womit der Vorinstanz entgegen dem Gesuchsteller kein überspitzter Formalismus vorgeworfen werden kann. Aus dem Umstand, dass ein in einem vorgängigen Verfahren gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 2. Juni 2021 durch das Bezirksgericht Baden gutgeheissen worden ist, kann der Gesuchsteller, der diesbezüglich ein widersprüchliches Verhalten der Vorinstanz rügt, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Unbesehen davon, dass sich dieser Einwand aufgrund der Novenschranke als unzulässig erweist, verkennt der Gesuchsteller, dass die unentgeltliche Rechtspflege weder instanzübergreifende Wirkung zeitigt (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO) noch -7- Wirkungen in konnexen Verfahren entfalten kann, so dass jede Instanz eine vollständige Prüfung der Bedürftigkeit nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bzw. der Einlegung des Rechtsmittels vorzunehmen hat (W UFFLI/FUHRER, a.a.O., N. 764 und 792). 4.3. Aufgrund der obigen Ausführungen hat es bei der vorinstanzlichen Verfügung sein Bewenden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 5. Der Gesuchsteller ersucht für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Nachdem der Gesuchsteller auch im Beschwerdeverfahren keine konkreteren Ausführungen zum Geschäftsgang der D. GmbH und zu seinem Einkommen macht und diesbezüglich keine Unterlagen einreicht, ist seine Mittellosigkeit nach wie vor nicht belegt (vgl. E. 4.2. hiervor), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist. 6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Gesuchsteller die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 470), welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 2 VKD), und seine Parteikosten selber zu tragen. Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch des Gesuchstellers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. -8- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 2. August 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser