3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) und seine Parteikosten selber zu tragen. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die Beschwerde des Beklagten offensichtlich aussichtslos war, weshalb das für das Beschwerdeverfahren -5- gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. Der Klägerin ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht beschliesst: