Diese Verpflichtung stellt eine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG und damit einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. Nachdem der Beklagte keine Einwendungen vorgebracht hat, welche die Schuldanerkennung entkräften und vorliegend berücksichtigt werden könnten, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.