2.2. Die mit Beschwerde vorgebrachten Tatsachenbehauptungen (und Beweismittel [Foto Chatverlauf WhatsApp; Foto Briefkasten]) hat der Beklagte mit der Beschwerde erstmals in das Verfahren eingebracht. Es handelt sich somit um Noven, welche im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind und deshalb nicht berücksichtigt werden können (vgl. E. 1). Der Beklagte unterschieb am 23. April 2021 (unbestrittenermassen) eine "Schuldanerkennung und Ratenzahlungsvereinbarung" über den Betrag von Fr. 41'600.00, wobei er sich verpflichtete, diese Schuld in monatlichen Raten zu je Fr. 300.00 abzubezahlen.