2.1.2. Der Beklagte bringt mit Beschwerde vor, dass zwischen ihm und der Klägerin eine mündliche Abmachung bestanden habe, wonach er ihr monatlich Fr. 300.00 auf ihr Konto überweise, sofern es seine finanzielle Lage zuliesse. Es seien bereits Fr. 8'400.00 bezahlt worden. Anlässlich eines Gesprächs, welches beim Beklagten einen grossen psychischen Druck ausgelöst habe, habe ihm die Klägerin einen "Zettel" auf den Tisch gelegt und verlangt, dass der Beklagte diesen unterschreibe. Es sei ein Fakt, dass er der Klägerin noch Geld schulde. Er verlange aber, dass die Klägerin den genauen Betrag belege. Zu berücksichtigen seien ferner die gemeinsamen Lebenserhaltungskosten, für die der Beklagte im