2. 2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz begründete die Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens im Wesentlichen damit, dass sich der Beklagte in der Schuldanerkennung vom 23. April 2021 unterschriftlich zur Bezahlung des Gesamtbetrags von -4- Fr. 41'600.00 in monatlichen Raten à Fr. 300.00 verpflichtet habe. Dass der Schuldgrund in der Urkunde nicht genannt werde, sei unerheblich.