3.2. Mit Eingaben vom 8. Juli 2023 und 18. Juli 2023 (jeweils Postaufgabe) reichte der Beklagte weitere Unterlagen hinsichtlich seines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein. 3.3. Die Klägerin erstattete keine Beschwerdeantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: