3. 3.1. Gegen diesen ihm am 3. Juni 2023 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 9. Juni 2023 beim Bezirksgericht Lenzburg Beschwerde, welche dieses zuständigkeitshalber dem Obergericht des Kantons Aargau übermittelte. In seiner Beschwerde stellte der Beklagte den sinngemässen Antrag, der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 26. Mai 2023 sei aufzuheben und es sei das Gesuch der Klägerin um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. XXX des Betreibungsamtes Lenzburg Seetal abzuweisen. Ferner ersuchte der Beklagte um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.