2. Die Entscheidgebühr von CHF 400.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchgegner der Gesuchstellerin den Betrag von CHF 400.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." -3-