1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 26. Oktober 2022 zugestellten Zahlungsbefehl am 2. November 2022 Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 3. April 2023 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Lenzburg das Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 41'600.00. 2.2. Der Beklagte liess sich mit Eingabe vom 28. April 2023 vernehmen. 2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg erkannte am 26. Mai 2023: " 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. XXX des Betreibungsamtes Lenzburg Seetal (Zahlungsbefehl vom 24.10.2022) für den Betrag von CHF 41'600.00 provisorische Rechtsöffnung erteilt.