Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. XXX des Betreibungsamtes Lenzburg Seetal vom 24. Oktober 2022 für eine Forderung von Fr. 41'600.00. In der Rubrik "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" wurde angegeben: "Gemäss Schuldanerkennungs- und Ratenzahlungsvereinbarung vom 23. April 2021 (Bei Bedarf beim Betreibungsamt einsehbar). Auf eine Zahlung von Verzugszins (5%, wie in der Ratenzahlungsvereinbarung festgelegt) wird verzichtet. Seit Aktualisierung der Schuldanerkennung + Ratenzahlungsvereinbarung im April 2021 ist auf dem angegebenen Konto keine Zahlung eingegangen".