Wort dar, weshalb die Vorinstanz sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Unrecht wegen Aussichtslosigkeit i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO abgewiesen haben soll. Der blosse Hinweis auf die Akten ist keine hinreichend substantiierte Beschwerdebegründung. Somit genügt die Eingabe des Gesuchstellers vom 13. Juni 2023 den in E. 2.1 hievor dargelegten formellen Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.