2.3. Der Gesuchsteller bringt in seiner als "Anzeige wegen Leumund, Beschmutzung und Betrug!" bezeichneten Beschwerde vor, dem Obergericht werde alles klar sein, wenn es die Akten einsehe. Er glaube, das sei nicht das erste Mal, dass die B. AG (E.) solche skrupellosen Spiele spiele. Dies sei ungesetzlich, in der Schweiz sowieso. Hiermit klage er E. wegen Beschmutzung seines Leumunds auf Fr. 3'650.00 Entschädigung an. Mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids setzt sich der Gesuchsteller damit nicht ansatzweise auseinander. Insbesondere legt er mit keinem -5-