89 SchKG). Der Gesuchsteller hätte seine sinngemässe Einrede der fehlenden Passivlegitimation im Betreibungsverfahrens im Rahmen einer allfälligen Rechtsöffnung erheben können und müssen, wobei die fehlende Identität zwischen ihm als Betriebenem und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner vom Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen und damit auch ohne entsprechendes Vorbringen des Gesuchstellers geprüft worden wäre. Alternativ wäre ihm die Einreichung einer negativen Feststellungsklage i.S.v. Art. 85a SchKG offengestanden. Diese hätte allerdings Ausführungen zum fehlenden Grund der in Betreibung gesetzten Forderung der Beklagten verlangt.