schaften" dann vor Gericht erläutern könne. Die Pfändungsankündigung setze voraus, dass die von der Beklagten gegen den Gesuchsteller eingeleitete Betreibung weder mittels Rechtsvorschlags noch durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden sei, mit der Folge, dass die Beklagte zur Stellung eines Fortsetzungsbegehrens berechtigt gewesen sei (Art. 88 SchKG) und das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung vollzogen habe (Art. 89 SchKG).