Als Beilage zur Klage habe er die erste Seite eines Mietvertrags zwischen der Beklagten und D. und eine an ihn selber adressierte Pfändungsankündigung des Regionalen Betreibungsamts Q. vom 21. März 2023 eingereicht, welche die Beklagte als Gläubigerin einer Forderung von Fr. 6'571.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. August 2022, Fr. 20.00 Mahngebühr, Fr. 200.00 Verwaltungskosten und Fr. 73.30 Rechtsöffnungskosten (recte: bisherige Kosten) ausweise. Darauf habe der Gesuchsteller handschriftlich vermerkt, dass er diese Forderungen nicht akzeptiere, weil er keinen Mietvertrag mit der Beklagten unterzeichnet habe und die Beklagte ihre "ungesetzlichen Machen-