2.2. Die Vorinstanz wies das bei ihr vom Gesuchsteller eingereichte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, das Rechtsbegehren des Gesuchstellers sei als (rechtlich) aussichtslos zu bezeichnen in dem Sinne, dass die Verlustrisiken gegenüber den Gewinnchancen deutlich überwögen. Auch bei nur summarisch und vorläufig vorzunehmender Prüfung der Prozessaussichten im Zeitpunkt der Gesucheinreichung seien die Erfolgsaussichten des Rechtsstandpunkts des Gesuchstellers kaum als ernsthaft zu bezeichnen. Der Gesuchsteller mache mit seiner Klage unter Verweis auf die Beilagen -4-