3. Gegen diese ihm am 7. Juni 2023 zugestellte Verfügung erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 13. Juni 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde, ohne einen konkreten Antrag zu stellen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO).