Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2023.125 (VZ.2023.35) Art. 97 Entscheid vom 4. Juli 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Huber Gesuchsteller A._____, […] Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. A. reichte am 11. Mai 2023 (Eingang) beim Bezirksgericht Baden eine Klage ein, mit welcher er beantragte, die B. AG sei zu verpflichten, ihm wegen "Beschmutzung" seines Leumunds eine Entschädigung von Fr. 3'650.00 zu bezahlen. 1.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden setzte A. mit Verfügung vom 11. Mai 2023 eine Frist von zehn Tagen an zur Leistung eines Kostenvor- schusses von Fr. 1'300.00. 1.3. Mit Eingabe vom 19. Mai 2023 stellte A. ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden wies das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 2. Juni 2023 ab. 3. Gegen diese ihm am 7. Juni 2023 zugestellte Verfügung erhob der Gesuch- steller mit Eingabe vom 13. Juni 2023 beim Obergericht des Kantons Aar- gau Beschwerde, ohne einen konkreten Antrag zu stellen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche wie das Verfahren betref- fend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der (beschränkten) Un- tersuchungsmaxime unterstehen, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechts- kontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts -3- 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; DIETER FREIBURGHAUS/ SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRIS- TOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 2. 2.1. In der Beschwerdeschrift ist substantiiert darzulegen, aus welchen Grün- den der angefochtene Entscheid i.S.v. Art. 320 ZPO unrichtig sei und wa- rum und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholen. Diese Pflicht besteht auch in Angelegenheiten, in denen die Untersu- chungsmaxime gilt (z.B. Art. 247 Abs. 2 ZPO). In der Beschwerde ist dar- zulegen, wo und wie die erste Instanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Dabei ge- nügt es nicht, auf die vor der ersten Instanz vorgebrachten Gründe zu ver- weisen oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Beschwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der erstinstanzliche Entscheid mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen auseinandersetzen. Bei ungenügender Begründung muss die Beschwerdeinstanz nicht Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; KARL SPÜH- LER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begrün- dung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvor- aussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Beschwerde ein. Gleiches muss gelten, wenn der Beschwer- deführer lediglich auf Vorakten verweist oder wenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1 analog). 2.2. Die Vorinstanz wies das bei ihr vom Gesuchsteller eingereichte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, das Rechtsbegehren des Gesuchstellers sei als (rechtlich) aussichtslos zu bezeichnen in dem Sinne, dass die Verlustrisi- ken gegenüber den Gewinnchancen deutlich überwögen. Auch bei nur summarisch und vorläufig vorzunehmender Prüfung der Prozessaussich- ten im Zeitpunkt der Gesucheinreichung seien die Erfolgsaussichten des Rechtsstandpunkts des Gesuchstellers kaum als ernsthaft zu bezeichnen. Der Gesuchsteller mache mit seiner Klage unter Verweis auf die Beilagen -4- eine "Beschmutzung seines Leumunds" und Betrug durch die Beklagte gel- tend und fordere eine Entschädigung von Fr. 3'650.00. Als Beilage zur Klage habe er die erste Seite eines Mietvertrags zwischen der Beklagten und D. und eine an ihn selber adressierte Pfändungsankündigung des Re- gionalen Betreibungsamts Q. vom 21. März 2023 eingereicht, welche die Beklagte als Gläubigerin einer Forderung von Fr. 6'571.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. August 2022, Fr. 20.00 Mahngebühr, Fr. 200.00 Verwal- tungskosten und Fr. 73.30 Rechtsöffnungskosten (recte: bisherige Kosten) ausweise. Darauf habe der Gesuchsteller handschriftlich vermerkt, dass er diese Forderungen nicht akzeptiere, weil er keinen Mietvertrag mit der Be- klagten unterzeichnet habe und die Beklagte ihre "ungesetzlichen Machen- schaften" dann vor Gericht erläutern könne. Die Pfändungsankündigung setze voraus, dass die von der Beklagten gegen den Gesuchsteller einge- leitete Betreibung weder mittels Rechtsvorschlags noch durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden sei, mit der Folge, dass die Beklagte zur Stel- lung eines Fortsetzungsbegehrens berechtigt gewesen sei (Art. 88 SchKG) und das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens un- verzüglich die Pfändung vollzogen habe (Art. 89 SchKG). Der Gesuchstel- ler hätte seine sinngemässe Einrede der fehlenden Passivlegitimation im Betreibungsverfahrens im Rahmen einer allfälligen Rechtsöffnung erheben können und müssen, wobei die fehlende Identität zwischen ihm als Betrie- benem und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner vom Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen und damit auch ohne entspre- chendes Vorbringen des Gesuchstellers geprüft worden wäre. Alternativ wäre ihm die Einreichung einer negativen Feststellungsklage i.S.v. Art. 85a SchKG offengestanden. Diese hätte allerdings Ausführungen zum fehlen- den Grund der in Betreibung gesetzten Forderung der Beklagten verlangt. Solche Angaben fehlten auch in der vorliegenden Leistungsklage vollstän- dig. Es bleibe völlig unklar und damit nicht beurteilbar, inwieweit die in Be- treibung gesetzte Forderung zu Unrecht erhoben werde. Ebenso wenig sei auch nur ansatzweise ersichtlich, wie sich die mit der Leistungsklage erho- bene Forderung des Gesuchstellers zusammensetze. Dies habe insbeson- dere bezüglich der aufgrund des Vorwurfs der "Leumundsbeschmutzung" geltend gemachten Entschädigung von Fr. 3'650.00 zu gelten, wobei dazu bzw. zum Vorwurf des Betrugs jegliche Ausführungen fehlten (E. 4). 2.3. Der Gesuchsteller bringt in seiner als "Anzeige wegen Leumund, Be- schmutzung und Betrug!" bezeichneten Beschwerde vor, dem Obergericht werde alles klar sein, wenn es die Akten einsehe. Er glaube, das sei nicht das erste Mal, dass die B. AG (E.) solche skrupellosen Spiele spiele. Dies sei ungesetzlich, in der Schweiz sowieso. Hiermit klage er E. wegen Be- schmutzung seines Leumunds auf Fr. 3'650.00 Entschädigung an. Mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids setzt sich der Gesuchsteller damit nicht ansatzweise auseinander. Insbesondere legt er mit keinem -5- Wort dar, weshalb die Vorinstanz sein Gesuch um Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege zu Unrecht wegen Aussichtslosigkeit i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO abgewiesen haben soll. Der blosse Hinweis auf die Akten ist keine hinreichend substantiierte Beschwerdebegründung. Somit genügt die Eingabe des Gesuchstellers vom 13. Juni 2023 den in E. 2.1 hievor darge- legten formellen Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. 3. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Gesuchsteller die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 470), welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 2 VKD), und seine Parteikosten selber zu tragen. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuchstel- ler auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung im Dispositiv an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). -6- Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 3'650.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben wer- den, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Be- schwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG). Aarau, 4. Juli 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber