4. Der Kläger beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren. Da die Berufung nach dem Gesagten aussichtlos war, ist das Gesuch abzuweisen (Art. 117 ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 500.00 wird dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)