2. Der Antrag des Klägers auf aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.00 festzusetzen (§ 8 VKD). Zufolge offensichtlicher Unzulässigkeit der Berufung wurde auf die Zustellung der Beschwerde an den Beklagten verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO), so dass diesem kein Aufwand entstanden ist. Eine Parteientschädigung ist demnach nicht zuzusprechen. -9-