Dem Kläger fehlt es insoweit an der materiellen Beschwer. Auf die Berufung ist folglich in der Hauptsache (Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids) nicht einzutreten. Hinsichtlich der vom Kläger mitangefochtenen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids) ist der Kläger hingegen zwar beschwert, doch erweisen sich diese im Ergebnis als korrekt, da sowohl ein Unterliegen als auch ein Nichteintreten (welches korrekterweise hätte ergehen müssen) eine Kostenauflage nach sich zieht (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und auch keine Parteientschädigung ausgerichtet wird.