und der Anweisung an den Arbeitgeber war der Entscheid des Gerichtspräsidiums Zofingen vom 31. Januar 2022 (VF.2021.7) bzw. die vom Instruktionsrichter des Obergerichts am 11. Juli 2022 im Berufungsverfahren (ZVE.2022.32) angeordneten vorsorglichen Massnahmen. Diese hatten, wie in der oberrichterlichen Verfügung explizit festgehalten, jedoch bloss für die Dauer des Berufungsverfahrens Geltung, was sich, soweit damit der Berufung lediglich die aufschiebende Wirkung entzogen wurde (Art. 315 Abs. 2 ZPO), von selbst versteht. Letzteres war auch für die Unterhaltsverpflichtung des Klägers und die Schuldneranweisung der Fall (vgl. Verfügung des Obergerichts vom 11. Juli 2022 E. 1).