" Es werden bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens folgende vorsorgliche Massnahmen angeordnet (teilweise im Sinne eines Entzugs der aufschiebenden Wirkung der Berufung): 1. Dem [Kläger] wird in Bezug auf den [Beklagten] ein begleitetes Besuchsrecht während 3 Sonntagen im Monat von 10.00 – 12.00 Uhr eingeräumt. Die Beiständin legt die Modalitäten (insb. Termine und Begleitperson) fest. 2. Der [Kläger] wird verpflichtet, sich einer Abstinenzkontrolle zu unterziehen. Die Beiständin wird mit der Überprüfung der Abstinenzkontrolle beauftragt.