4. Der [Kläger] wird verpflichtet, sich während der Stufe 1 und 2 des Besuchsrechts gemäss Ziff. 2 hiervor einer Abstinenzkontrolle zu unterziehen. Im Falle, dass der [Kläger] seine Abstinenz nicht nachzuweisen vermag, finden die Besuche auch über Stufe 1 hinaus weiterhin begleitet statt. -3- 5. Der [Kläger] wird verpflichtet, C. an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes B. rückwirkend ab 1. März 2021 monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällig bezogener Kinder-/ Ausbildungszulagen zu bezahlen: