1.3. Mit Entscheid vom 31. Januar 2022 erkannte die Präsidentin des Familiengerichts des Bezirksgerichts Zofingen im Verfahren VF.2021.7 (mit ergänztem und berichtigtem Dispositiv gemäss der nachträglich begründeten Fassung): " 1. B., geboren am tt.mm. 2020, verbleibt unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern C. und A.. Er steht unter der Obhut der Mutter C., bei welcher er seinen Wohnsitz hat. 2. Der [Kläger] wird berechtigt, Sohn B. stufenweise wie folgt zu sich auf Besuch zu nehmen: Stufe 1: Während 3 Sonntagen im Monat jeweils zwischen 10.00 – 12.00 Uhr.