Der in der Beschwerde neu gestellte Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung ist unzulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.2.2. Angefügt sei, dass gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO als Parteientschädigung gelten: (a) der Ersatz notwendiger Auslagen, (b) die Kosten einer berufsmässigen Vertretung und (c) in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist. Die Beklagte tut in der Beschwerde nicht substantiiert dar, woraus sich der geltend gemachte Betrag von Fr. 500.00 konkret ergeben soll. Selbst wenn auf den Antrag der Beklagten eingetreten werden könnte, könnte er somit nicht gutgeheissen werden.