3.2. 3.2.1. Im Geltungsbereich der Zivilprozessordnung (ZPO) wird eine Parteientschädigung nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Antrag festgesetzt. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 105 ZPO, indem Absatz 2 im Gegensatz zu Absatz 1 über die Gerichtskosten gerade nicht vorschreibt, dass die Parteientschädigung von Amtes wegen zugesprochen wird (BGE 139 III 334 E. 4.3). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, stellte die Beklagte keinen Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass keine solche zugesprochen wurde.