3. 3.1. Die Beklagte führt in der Beschwerde aus, zum Zeitpunkt der Betreibung habe es keine offenen Forderungen der Klägerin ihr gegenüber gegeben. Es hätten sogar einige Gutschriften bestanden, die – teilweise bis heute - nicht ausbezahlt worden seien. Die Tilgung sei von der Klägerin spät verrechnet worden, was beweise, dass die Gutschriften bestanden hätten. Die Betreibung sei unbegründet und nicht korrekt gewesen. Die Beklagte stelle "einen Antrag für unseren Aufwand zur Einreichung diverse[r] Unterlagen sowie Beleidigungen" und verlange für ihren Aufwand Fr. 500.00. Weiter wird ausgeführt, einige Gutschriften seien bis heute nicht ausbezahlt worden.