Durch den Rückzug des Rechtsöffnungsgesuchs durch die Klägerin aufgrund Tilgung der Forderung durch interne Verrechnung sei das Verfahren gegenstandslos geworden und abzuschreiben. Die Gegenstandslosigkeit sei von der Klägerin zu verantworten, da sie durch interne Verrechnung die geltend gemachte Forderung gegenüber der Beklagten habe decken können, aber dennoch das Rechtsöffnungsverfahren durch Gesuch vom 8. März 2023 eingeleitet habe. Demzufolge seien die Verfahrenskosten der Klägerin zu überbinden. Die Beklagte habe keinen Antrag auf Parteientschädigung gestellt, weshalb die Parteikosten wettgeschlagen würden. -4-