2. Im angefochtenen Entscheid wurde zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe mit Eingabe vom 5. Mai 2023 mitgeteilt, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen samt Verzugszinsen und Gerichtskosten mit internen Verrechnungen vollständig hätten gedeckt werden können. Das Verfahren könne als bezahlt abgeschrieben werden. Durch den Rückzug des Rechtsöffnungsgesuchs durch die Klägerin aufgrund Tilgung der Forderung durch interne Verrechnung sei das Verfahren gegenstandslos geworden und abzuschreiben.