"1. Das Rechtsöffnungsverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. -3- 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 100.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Vorschuss von Fr. 150.00 verrechnet, sodass ihr aus der Restanz ein Betrag von Fr. 50.00 zusteht. 3 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. Mit Eingabe vom 9. Juni 2023 (Postaufgabe am 10. Juni 2023) erhob die Beklagte Beschwerde gegen den ihr am 1. Juni 2023 zugestellten Entscheid. Das Obergericht zieht in Erwägung: