die definitive Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 974.55 zuzüglich Betreibungskosten und Verzugszins von 6 %. Diese Begehren stellen wird unter Kosten- und Entschädigungsfolge für die Beklagte." 2.2. Mit Stellungnahme vom 5. April 2023 beantragte die Beklagte die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. 2.3. Am 5. Mai 2023 teilte die Klägerin dem Bezirksgericht R. mit, sie habe ihre Forderungen mit Verzugszinsen und Gerichtskosten mit internen Verrechnungen vollständig decken können. Sie bat um Abschreibung des Rechtsöffnungsbegehrens als bezahlt. 2.4. Das Bezirksgericht R., Präsidium des Zivilgerichts, verfügte am 26. Mai 2023: