Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2023.123 / ft (SR.2023.79) Art. 55 Entscheid vom 9. August 2023 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, [...] Beklagte B._____, [...] Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamts Q. vom 1. März 2023 be- trieb die Klägerin die Beklagte für den Betrag von Fr. 970.20 ("Restposten provisorische Prämien Januar 23 – Dezember 23, fällig 01.01.2023") nebst Zins zu 6 % seit 11. Februar 2023, für Fr. 2.90 ("Zinsen ab 11.02.2023") und Fr. 1.45 ("Verzugszinsen vom 01.02.2023 bis 10.02.2023") sowie Zah- lungsbefehlskosten von Fr. 53.30. Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsgesuch vom 8. März 2023 beantragte die Klägerin beim Bezirksgericht R.: "Es sei in der Betreibung [...] durch das Betreibungsamt Q. gegen die Schuldnerin und Beklagte: B., [...] die definitive Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 974.55 zuzüglich Betrei- bungskosten und Verzugszins von 6 %. Diese Begehren stellen wird unter Kosten- und Entschädigungsfolge für die Beklagte." 2.2. Mit Stellungnahme vom 5. April 2023 beantragte die Beklagte die Abwei- sung des Rechtsöffnungsbegehrens. 2.3. Am 5. Mai 2023 teilte die Klägerin dem Bezirksgericht R. mit, sie habe ihre Forderungen mit Verzugszinsen und Gerichtskosten mit internen Verrech- nungen vollständig decken können. Sie bat um Abschreibung des Rechts- öffnungsbegehrens als bezahlt. 2.4. Das Bezirksgericht R., Präsidium des Zivilgerichts, verfügte am 26. Mai 2023: "1. Das Rechtsöffnungsverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. -3- 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 100.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Vorschuss von Fr. 150.00 verrechnet, sodass ihr aus der Restanz ein Betrag von Fr. 50.00 zusteht. 3 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. Mit Eingabe vom 9. Juni 2023 (Postaufgabe am 10. Juni 2023) erhob die Beklagte Beschwerde gegen den ihr am 1. Juni 2023 zugestellten Ent- scheid. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Soweit einzig der Kostenentscheid ange- fochten werden soll, ist dagegen auch die Beschwerde als Rechtsmittel ge- geben (Art. 110 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechts- anwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen- behauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren aus- geschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann ohne Ver- handlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. Im angefochtenen Entscheid wurde zur Begründung ausgeführt, die Kläge- rin habe mit Eingabe vom 5. Mai 2023 mitgeteilt, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen samt Verzugszinsen und Gerichtskosten mit inter- nen Verrechnungen vollständig hätten gedeckt werden können. Das Ver- fahren könne als bezahlt abgeschrieben werden. Durch den Rückzug des Rechtsöffnungsgesuchs durch die Klägerin aufgrund Tilgung der Forde- rung durch interne Verrechnung sei das Verfahren gegenstandslos gewor- den und abzuschreiben. Die Gegenstandslosigkeit sei von der Klägerin zu verantworten, da sie durch interne Verrechnung die geltend gemachte For- derung gegenüber der Beklagten habe decken können, aber dennoch das Rechtsöffnungsverfahren durch Gesuch vom 8. März 2023 eingeleitet habe. Demzufolge seien die Verfahrenskosten der Klägerin zu überbinden. Die Beklagte habe keinen Antrag auf Parteientschädigung gestellt, weshalb die Parteikosten wettgeschlagen würden. -4- 3. 3.1. Die Beklagte führt in der Beschwerde aus, zum Zeitpunkt der Betreibung habe es keine offenen Forderungen der Klägerin ihr gegenüber gegeben. Es hätten sogar einige Gutschriften bestanden, die – teilweise bis heute - nicht ausbezahlt worden seien. Die Tilgung sei von der Klägerin spät ver- rechnet worden, was beweise, dass die Gutschriften bestanden hätten. Die Betreibung sei unbegründet und nicht korrekt gewesen. Die Beklagte stelle "einen Antrag für unseren Aufwand zur Einreichung diverse[r] Unterlagen sowie Beleidigungen" und verlange für ihren Aufwand Fr. 500.00. Weiter wird ausgeführt, einige Gutschriften seien bis heute nicht ausbezahlt wor- den. 3.2. 3.2.1. Im Geltungsbereich der Zivilprozessordnung (ZPO) wird eine Parteient- schädigung nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Antrag festgesetzt. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 105 ZPO, indem Absatz 2 im Gegensatz zu Absatz 1 über die Gerichtskosten gerade nicht vor- schreibt, dass die Parteientschädigung von Amtes wegen zugesprochen wird (BGE 139 III 334 E. 4.3). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, stellte die Beklagte keinen Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädi- gung. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass keine solche zugesprochen wurde. Der in der Beschwerde neu gestellte Antrag auf Zusprechung einer Partei- entschädigung ist unzulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.2.2. Angefügt sei, dass gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO als Parteientschädigung gelten: (a) der Ersatz notwendiger Auslagen, (b) die Kosten einer berufs- mässigen Vertretung und (c) in begründeten Fällen eine angemessene Um- triebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist. Die Beklagte tut in der Beschwerde nicht substantiiert dar, woraus sich der gel- tend gemachte Betrag von Fr. 500.00 konkret ergeben soll. Selbst wenn auf den Antrag der Beklagten eingetreten werden könnte, könnte er somit nicht gutgeheissen werden. 3.3. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schrift- lichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich -5- unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Vorlie- gend ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet. Auf die Zustellung zur Stellungnahme an die Klägerin wurde deshalb verzichtet. 5. Die auf Fr. 180.00 festzusetzende obergerichtliche Spruchgebühr (Art. 48 GebV SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) ist ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden. Es ist entsprechend keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Spruchgebühr von Fr. 180.00 wird der Beklagten auferlegt und in dieser Höhe mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde -6- nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 9. August 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Brunner Hess