2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit dem vom ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 14 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)