4. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag des Beklagten, die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids aufzuschieben, gegenstandslos. 5. Ausgangsgemäss ist die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 (Art. 48 Abs. 1 und 61 Abs. 1 GebV SchKG) dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin liess sich nicht vernehmen. Ihr ist folglich keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.