Falls die Klägerin den Differenzbetrag in der Tat während mehrerer Monate nicht geltend gemacht hätte, wäre dies hierfür zwar ein Indiz. Dass die Unterhaltspflicht im Differenzbetrag untergegangen wäre, kann damit jedoch – im Ergebnis in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 3.4.2) – noch nicht als glaubhaft gemacht erachtet werden (Art. 82 Abs. 2 SchKG). 3.6.4. Im Ergebnis wurde der Klägerin gestützt auf die Vereinbarung vom 25. August 2021 auch für die Rückstände ab Oktober 2021 (gemäss Rückstandsberechnung; GB 6) zu Recht die provisorische Rechtsöffnung erteilt. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen.