Die Klägerin habe von den Differenzzahlungen gemäss Ziff. 3 dreimal Gebrauch gemacht und anschliessend ganze acht Monate keinerlei Ansprüche gestellt. Damit sei belegt, dass die Klägerin die Vereinbarung vom 2. August 2021 gleich wie der Beschwerdeführer verstanden habe; entgegen dem angefochtenen Entscheid (E. 3.4) habe dies nichts mit Verjährung zu tun (Beschwerde Rz. 20 f., m.H. auf Gesuchsantwort Rz. 12, 17, 23, 32).