3.6.3. 3.6.3.1. Der Beklagte bringt weiter vor, bereits vor Vorinstanz ausgeführt zu haben, dass die Klägerin von der Möglichkeit der Differenzzahlungen während der Probezeit Gebrauch gemacht habe. Der Beklagte sei damals davon ausgegangen, dass sich die Klägerin in einer Probezeit befunden habe und Ziff. 3 und 4 der Vereinbarung vom 25. August 2021 entsprechend Anwendung gefunden hätten. Er habe der Klägerin die geltend gemachten Deltas entsprechend überwiesen (Beschwerde Rz. 19; Antwortbeilagen [AB] 2-4). Die Vereinbarung vom 25. August 2021 sei auf Wunsch der Klägerin erstellt worden, insbesondere auch deren Ziff. 2-4. Die Klägerin habe von den Differenzzahlungen gemäss Ziff.