2 der Vereinbarung vom 25. August 2021 dem Grundsatz nach weiterhin, so liegt materiell nicht eine Suspensivbedingung vor, sondern eine Resolutivbedingung, die dann erfüllt ist, wenn die Klägerin eine Probezeit antritt bzw. eine Festanstellung erhält. Den Eintritt der Resolutivbedingung hätte der Beklagte glaubhaft einzuwenden gehabt (vgl. vorstehend E. 3.4.2). Im Ergebnis kam die Vorrinstanz zu Recht zum Schluss, dass ihm dies nicht gelang (angefochtener Entscheid E. 3.3.2; vorstehend E. 3.2).