Entsprechend vereinbarten die Parteien denn auch in Ziff. 4 der Vereinbarung ausdrücklich ohne Vorbehalt, dass (nur) für den Fall eines "Festvertrages" keine Differenz nach Ziff. 3 zu bezahlen ist und sich die Unterhaltspflichten "für immer" auflösen. Bestand somit aber die Unterhaltspflicht aus der Vereinbarung vom März 2019 gemäss Ziff. 2 der Vereinbarung vom 25. August 2021 dem Grundsatz nach weiterhin, so liegt materiell nicht eine Suspensivbedingung vor, sondern eine Resolutivbedingung, die dann erfüllt ist, wenn die Klägerin eine Probezeit antritt bzw. eine Festanstellung erhält.