2-4 der Vereinbarung vom 25. August 2021] gälten. - 12 - Ziff. 2 der Vereinbarung sieht demgegenüber vor, dass, falls nach einer Probezeit für die Klägerin kein "Festvertrag" resultiere, die Vereinbarung vom März 2019 mit monatlichem Unterhalt von Fr. 1'390.00 weitergelte. Umso mehr konnte und musste die Klägerin nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass der Beklagte auch für den Fall, dass gar nie eine Probezeit mit Aussicht auf einen Festvertrag absolviert wird, eine Unterhaltspflicht im Umfang von Fr. 1'390.00 gemäss Vereinbarung vom März 2019 anerkennt. Entsprechend vereinbarten die Parteien denn auch in Ziff.