sei gerade nicht von einer Festanstellung oder Probezeit der Klägerin abhängig gemacht worden, sondern deren Wiederaufleben (Beschwerde Rz. 12 ff.). Der Beklagte rügt insofern auch eine Rechtsverletzung, da kein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliege (Art. 82 SchKG; Beschwerde Rz. 31 ff.), sowie eine Verletzung der Beweisregeln, da die Klägerin für den Eintritt der Suspensivbedingung voll beweispflichtig gewesen sei. Diesen Beweis habe sie – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht erbracht (Beschwerde Rz. 43). 3.6.2.2. Die von beiden Parteien unterzeichnete Unterhaltsvereinbarung vom 25. August 2021 weist folgenden Wortlaut auf (GB 3): "[…]