3.6.2. 3.6.2.1. Der Beklagte rügt eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Er bringt vor, dass mit der Vereinbarung vom 25. August 2021 die Unterhaltspflicht des Beklagten per 31. August 2021 grundsätzlich aufgehoben worden sei. Diese Pflicht habe nur in zwei klar bezeichneten Fällen wiederaufleben können, wobei der Fall der "Nicht-Probezeit" gerade nicht vorgesehen sei. Die Unterhaltspflicht des Beklagten sei mit anderen Worten suspensiv bedingt gewesen (Beschwerde Rz. 9, 16 ff., 35 ff.). Die Vorinstanz lasse dies völlig ausser Acht. Die Unterhaltsleistungspflicht des Beklagten - 11 -