3.6. 3.6.1. Betreffend die rückständigen Unterhaltsbeiträge ab Oktober 2021 (für September wurden keine Rückstände geltend gemacht) ist die Vereinbarung vom 25. August 2021 zu berücksichtigen. Die Vorinstanz erwog hierzu, wie bereits ausgeführt, dass die Vereinbarung auf einen Festvertrag ausgerichtet sei. Die Klägerin habe glaubhaft gemacht, dass sie lediglich temporär im Stundenlohn arbeite und nicht in einer Festanstellung. Sie erteilte deshalb auch für die rückständigen Unterhaltsbeiträge ab Oktober 2021 gemäss Rückstandsberechnung die provisorische Rechtsöffnung (zum Ganzen vorstehend E. 3.2).